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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.2007 - 3 M 170/07   

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https://dejure.org/2007,32362
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.2007 - 3 M 170/07 (https://dejure.org/2007,32362)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17.12.2007 - 3 M 170/07 (https://dejure.org/2007,32362)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17. Dezember 2007 - 3 M 170/07 (https://dejure.org/2007,32362)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 29.05.1985 - 3 TH 815/85

    Wohnwagen im Außenbereich; Beseitigungsverfügung; Anordnung des Sofortvollzugs

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.2007 - 3 M 170/07
    Eine derartige negative Vorbildwirkung rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Vollziehung jedenfalls dann, wenn die Baulichkeit im Außenbereich in einem Landschaftsschutzgebiet liegt und die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung besteht (vgl. VGH Kassel, B. v. 29.05.1985 - 3 TH 815/85 -, BRS 44, Nr. 206).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2003 - 3 M 124/02

    Abbruchanordnung bei illegalem Holzhaus

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.2007 - 3 M 170/07
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Bauaufsicht jedoch aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer noch nicht bestandskräftigen Beseitigungsverfügung den Abbruch eines sowohl formell als auch materiell illegal errichteten Holzhauses verlangen, wenn das Bauvorhaben in einer besonders reizvollen Umgebung liegt und wenn von ihm eine negative Vorbildwirkung ausgeht, wobei ein gewisser Substanzverlust bei der Beseitigung des Schwarzbaus hinzunehmen ist (B. v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 -, NVwZ 1995, 608 und B. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02 -, NordÖR 2003, 167).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.1993 - 3 M 89/93

    Abbruch; Abbruchverfügung; Sofortige Vollziehung; Beseitigungsverfügung; Haus;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.2007 - 3 M 170/07
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Bauaufsicht jedoch aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer noch nicht bestandskräftigen Beseitigungsverfügung den Abbruch eines sowohl formell als auch materiell illegal errichteten Holzhauses verlangen, wenn das Bauvorhaben in einer besonders reizvollen Umgebung liegt und wenn von ihm eine negative Vorbildwirkung ausgeht, wobei ein gewisser Substanzverlust bei der Beseitigung des Schwarzbaus hinzunehmen ist (B. v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 -, NVwZ 1995, 608 und B. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02 -, NordÖR 2003, 167).
  • OVG Thüringen, 13.05.1997 - 1 EO 609/96

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; öffentliches Interesse;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.2007 - 3 M 170/07
    Nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwar für den Regelfall wegen der nicht zumutbaren Substanzverletzung ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung im Hinblick auf die überwiegenden Interessen des Betroffenen verneint (vgl. etwa OVG Weimar, B. v. 13.05.1997 - 1 EO 609/96 -, BRS 59 Nr. 211 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 19.07.1984 - 4 TH 73/83
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.2007 - 3 M 170/07
    Anerkannt ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch, wenn der Bauherr wiederholt bauliche Anlagen ohne Baugenehmigung errichtet hat (vgl. VGH Kassel, B. v. 19.07.1984 - 4 TH 73/83 , BRS 42 Nr. 222).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.04.2016 - 3 M 51/16

    Baurechtliche Beseitigungsverfügung einer Einfriedung

    Das gilt namentlich für die des fehlenden Substanzverlustes und der Vorbildwirkung (vgl. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 06.02.2008 - 3 M 9/08 -, NordÖR 2008, 450; Beschl. v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 -, NVwZ 1995, 608; Beschl. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02 -, NordÖR 2003, 167 = LKV 2003, 477; vgl. auch Beschl. v. 14.01.2005 - 3 M 194/04 -, juris; Beschl. v. 17.12.2007 - 3 M 170/07 -, juris).

    Das Verwaltungsgericht hat danach ohne Weiteres nachvollziehbar auf die Vorbildwirkung des Vorhabens (2. Fallgruppe) der Antragstellerin verwiesen, die sich insbesondere daraus ergebe, dass sich das betreffende Grundstück in einer touristisch und landschaftlich sehr attraktiven Umgebung befinde (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; vgl. zu diesem Gesichtspunkt schon Senat, Beschl. v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 -, NVwZ 1995, 608, und Beschl. v. 17.12.2007 - 3 M 170/07 -, juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.04.2008 - 3 M 29/08
    Zudem kann die Bauaufsichtsbehörde aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer noch nicht bestandskräftigen Beseitigungsverfügung den Abbruch eines sowohl formell als auch materiell illegalen Holzhauses verlangen, wenn das Bauvorhaben in einer besonders reizvollen Umgebung liegt und wenn von ihm eine negative Vorbildwirkung ausgeht (für ein 60 Meter von einem Küstengewässer gelegenes Holzhaus: B.d. Senats v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 -, NVwZ 1995, 608 [OVG Mecklenburg-Vorpommern 02.11.1993 - 3 M 89/93] ; für ein Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet: B.d. Senats v. 17.12.2007 - 3 M 170/07 -).
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